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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §21;Rechtssatz
Der Ausschluss auch solcher Volljähriger, für die nach ihren jeweiligen nationalen Rechten ein Elternteil zum gesetzlichen Vertreter in der Art eines Sachwalters bestellt wurde, vom Familiennachzug gemäß § 20 und § 21 FrG 1997 erscheint nicht unsachlich, weil die Art der Abhängigkeit solcher, nicht geschäftsfähiger Personen von ihren Eltern bei typisierender Betrachtungsweise nicht jener von Minderjährigen bzw gar von Unmündigen gleichgehalten werden kann. Insbesondere ergeben sich Unterschiede in Ansehung der erforderlichen Pflege und Erziehung. Schließlich stellt sich auch die Interessenlage des Aufnahmestaates in Ansehung dieser Gruppen von Einwanderungswilligen als unterschiedlich dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190113.X02Im RIS seit
21.02.2002