RS Vwgh 1999/9/10 99/19/0113

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §113 Abs10;
FrG 1997 §19 Abs5;
FrG 1997 §20;
FrG 1997 §21;
FrG 1997 §8;

Rechtssatz

Es ist nach dem FrG 1997 auch für volljährige Fremde nicht ausgeschlossen, die Anwesenheit von Familienangehörigen im Bundesgebiet als Grund für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ins Treffen zu führen (Hinweis E 11.6.1999, 98/19/0236). Der bf Fremde hat sich daher vorliegendenfalls in - grundsätzlich tauglicher - Weise zur Begründung seines Antrages auf die Anwesenheit seiner Eltern im Bundesgebiet gestützt. Die belangte Behörde hatte von Amts wegen die vom Fremden ins Treffen geführten Gründe für die angestrebte Niederlassungsbewilligung - das Vorliegen dieser Gründe vorausgesetzt - einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen gesetzlichen Aufenthaltszweck zu subsumieren und den Antrag im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Niederlassungsquote zu behandeln. Da die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 20, § 21, § 113 Abs 10 FrG 1997 unmöglich war, war die belangte Behörde verhalten, den Antrag des Fremden im Rahmen der gemäß § 19 Abs 5 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Quote für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, zu behandeln (Hinweis E 11.6.1999, 98/19/0236). Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der § 8, § 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Quote eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus dem Grunde der Familienzusammenführung des Fremden mit seinem in Österreich lebenden Vater sei schon deshalb ausgeschlossen, weil Ersterer das 14te Lebensjahr bereits überschritten habe und der "vorgegebene Aufenthaltszweck keinesfalls zutreffen" könne. Dieses Argument vermag aber die gebotene Ermessensentscheidung schon deshalb nicht zu tragen, weil der ins Treffen geführte Zweck nach dem Vorgesagten sehr wohl im Rahmen der gemäß § 19 Abs 5 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Quote zur Erteilung einer Bewilligung hätte führen können. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung hätte die belangte Behörde darüber hinaus insbesondere auf die vom Fremden ins Treffen geführten Gründe (körperliche und geistige Behinderung) und dessen dadurch bedingter Schutzwürdigkeit Bedacht zu nehmen gehabt.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190113.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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