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25/02 StrafvollzugNorm
AufG 1992 §3 Abs1 Z1 idF 1995/351;Rechtssatz
Der bf Fremden stand gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AufenthaltsG 1992 ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorlag, wofür die Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte bieten. Aus dem AufenthaltsG 1992 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Rechtsanspruch des Ehegatten auf Erteilung einer Bewilligung (zum geltend gemachten Zweck der Familienzusammenführung) noch zusätzlich davon abhängt, ob sich die Person, mit der die Familienzusammenführung angestrebt wird, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Haft befindet oder nicht. Ebenso wenig ist es für das Vorliegen des Rechtsanspruches gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AufenthaltsG 1992 von Bedeutung, ob der in Bulgarien befindliche Sohn der Fremden bereits einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestellt hat. Die Fremde hat in Übereinstimmung mit den zahlreichen Eingaben ihres Ehegatten vorgebracht, im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit regelmäßiger Besuche bei ihrem inhaftierten Ehegatten nützen und ihn auf diese Weise unterstützen zu wollen. Die Einräumung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch an Fremde, die Angehörige eines inhaftierten Österreichers sind, ist auch nicht als sachfremd zu erachten, weil die Kontaktnahme der Familienmitglieder während der Haftdauer im Rahmen des Besuchsrechtes in der Strafvollzugsanstalt oder im Rahmen von Ausgängen gemäß § 99a oder § 147 StVG außerhalb derselben erfolgen kann. Die die Bescheidbegründung tragende Ansicht der belangten Behörde, wonach "eine Familienzusammenführung im Sinne des § 3 Abs 1 AufenthaltsG 1992" im gegenständlichen Fall nicht vorliege, erweist sich daher einerseits als rechtswidrig, weil eine Familienzusammenführung auch in einer Konstellation wie im Beschwerdefall möglich ist und andererseits
§ 3 Abs 1 AufenthaltsG 1992 (und der darin wurzelnde Rechtsanspruch) nicht auf den Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191465.X01Im RIS seit
02.05.2001