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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0215 1 VwSlg 13999 A/1994 (nur erster Satz; hier: Der Behörde wäre es freigestanden, den Fremden im Wege über seinen Rechtsvertreter zur Beibringung einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob sein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Sichtvermerk abzielt, aufzufordern)Stammrechtssatz
Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Insbesondere kann der VwGH nicht finden, daß das Erscheinen einer geladenen Person dann erforderlich ist, wenn dieses lediglich dazu dienen soll, allfällige "Gerüchte" ohne konkreten Verdacht zu verfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190592.X01Im RIS seit
20.11.2000