RS Vwgh 1999/9/10 97/19/0592

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0215 1 VwSlg 13999 A/1994 (nur erster Satz; hier: Der Behörde wäre es freigestanden, den Fremden im Wege über seinen Rechtsvertreter zur Beibringung einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob sein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Sichtvermerk abzielt, aufzufordern)

Stammrechtssatz

Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Insbesondere kann der VwGH nicht finden, daß das Erscheinen einer geladenen Person dann erforderlich ist, wenn dieses lediglich dazu dienen soll, allfällige "Gerüchte" ohne konkreten Verdacht zu verfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190592.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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