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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (Hinweis E 6.11.1995, 95/04/0122). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid (iVm dem Erstbescheid) in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit, deren Beginn bloß mit den Worten VON ENDE MAI 1995 umschrieben ist, nicht gerecht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090084.X01Im RIS seit
20.11.2000