RS Vwgh 1999/9/13 98/09/0084

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (Hinweis E 6.11.1995, 95/04/0122). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid (iVm dem Erstbescheid) in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit, deren Beginn bloß mit den Worten VON ENDE MAI 1995 umschrieben ist, nicht gerecht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090084.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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