RS Vwgh 1999/9/13 97/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1165;
AÜG §3;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/09/0163 E 27. Oktober 1999

Rechtssatz

Die Montage angelieferter mechanischer Aufzugsteile durch von einem ungarischen Unternehmen überlassene Monteure ohne Herstellung einer komplett funktionsfähigen Aufzugsanlage bzw ohne Montage der dafür unumgänglich notwendigen elektronischen Teile der Anlage ist als nach § 2 Abs 2 AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen (Hinweis E 6.5.1999, 97/09/0313). Schon diese Sachverhaltselemente sprechen im Beschwerdefall für die Verwendung überlassener ausländischer Arbeitskräfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090147.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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