RS Vwgh 1999/9/13 97/09/0134

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §16;

Rechtssatz

War der Empfänger eines Schriftstückes nicht als beruflicher Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder) tätig, brauchte er auch keine organisatorischen Maßnahmen zur Bewirkung von Ersatzzustellungen zu treffen. Bei der Ersatzzustellung

hat der Empfänger das - durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare - Risiko zu tragen, das sich aus der Übergabe eines für ihn bestimmen Schriftstücks an einen Ersatzempfänger ergibt, er hat aber nicht zudem für das einen Wiedereinsetzungsgrund bildende Verhalten eines Ersatzempfängers einzustehen. Auch im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehegattin über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellungen oder Zustellversuche liegt keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit (Hinweis E 19.3.1996, 95/11/0392).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090134.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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