RS Vfgh 1999/10/13 B1121/97 - B2250/97

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §341 ff

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Abweisung von Honorarforderungen eines Arztes aus einem Einzelvertrag; keine Begründung für die Verweigerung der - vorfrageweisen - Beurteilung der Nichtigkeit entscheidungswesentlicher Bestimmungen des Gesamtvertrages

Rechtssatz

Soweit die Landesberufungskommission als notwendiges Element ihrer rechtlichen Beurteilung auch Fragen der Gültigkeit (und damit insoweit auch des "ob" der Einwirkung der betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages auf den Einzelvertrag) zu prüfen hat, gleicht der Gegenstand ihrer rechtlichen Beurteilung zwar jenem der Landesschiedskommission (bzw. der Bundesschiedskommission) bei der Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages (in diesem Sinne, wenngleich von Kompetenzüberschneidung sprechend: Mosler in: Strasser (Hrsg.), Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 1995, 403), freilich ohne hinsichtlich der bloß vorfrageweisen Beurteilung der Gültigkeit des Gesamtvertrages für die zur Entscheidung über die Gültigkeit des Gesamtvertrages zuständige Landesschiedskommission irgendeine Bindungswirkung zu entfalten (s. VfGH 15.6.1998, B 3011-3013/96).

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung inhaltlich ausschließlich auf die Fachgruppenbeschränkungen des Gesamtvertrages bzw. der Honorarordnung. Diese sind daher für den angefochtenen Bescheid von tragender Bedeutung. Die belangte Behörde hätte daher die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag der Sache nach gerügte Nichtigkeit dieser Bestimmung in eigener Zuständigkeit zu beurteilen gehabt.

(Ebenso: B 2250/97, E v 17.12.99, hinsichtlich einer zum Gesamtvertrag geschlossenen Zusatzvereinbarung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Behördenzuständigkeit, Vorfrage, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1121.1997

Dokumentnummer

JFR_10008987_97B01121_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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