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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2 lite;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/09/0163 E 27. Oktober 1999Rechtssatz
Der Beschäftiger überlassener ausländischer Arbeitskräfte ist im Falle nicht erteilter Auskünfte (hier hat sich das Arbeitsamt die rechtliche Prüfung des bekannt gegebenen Sachverhaltes vorbehalten und die verlangte Auskunft über die Bewilligunspflicht ausländischer Monteure erst 10 Monate später erteilt) vom Vorwurf des Verschuldens nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378). Der Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht (andernfalls hätte sich das Arbeitsamt die rechtliche Beurteilung des ihm angezeigten Sachverhaltes wohl nicht vorbehalten) berechtigt nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen (Hinweis E 15.12.1994, 94/09/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090147.X03Im RIS seit
20.11.2000