RS Vwgh 1999/9/13 97/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/09/0163 E 27. Oktober 1999

Rechtssatz

Der Beschäftiger überlassener ausländischer Arbeitskräfte ist im Falle nicht erteilter Auskünfte (hier hat sich das Arbeitsamt die rechtliche Prüfung des bekannt gegebenen Sachverhaltes vorbehalten und die verlangte Auskunft über die Bewilligunspflicht ausländischer Monteure erst 10 Monate später erteilt) vom Vorwurf des Verschuldens nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378). Der Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht (andernfalls hätte sich das Arbeitsamt die rechtliche Beurteilung des ihm angezeigten Sachverhaltes wohl nicht vorbehalten) berechtigt nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen (Hinweis E 15.12.1994, 94/09/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090147.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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