RS Vwgh 1999/9/13 97/09/0252

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein nicht gegenüber dem tatsächlichen Antragsteller erlassener Bescheid betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung entfaltet keinerlei Bindungswirkung gegenüber dem tatsächlichen Antragsteller. Hat aber nicht der Bescheidadressat den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft gestellt, dann bestand derart für diese von vornherein keine Möglichkeit, in einem gar nicht anhängig gemachten Verfahren zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung iSd § 21 AuslBG Parteistellung zu erlangen oder wenigstens als Beteiligter daran teilzunehmen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090252.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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