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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Ein nicht gegenüber dem tatsächlichen Antragsteller erlassener Bescheid betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung entfaltet keinerlei Bindungswirkung gegenüber dem tatsächlichen Antragsteller. Hat aber nicht der Bescheidadressat den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft gestellt, dann bestand derart für diese von vornherein keine Möglichkeit, in einem gar nicht anhängig gemachten Verfahren zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung iSd § 21 AuslBG Parteistellung zu erlangen oder wenigstens als Beteiligter daran teilzunehmen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090252.X01Im RIS seit
18.10.2001