RS Vwgh 1999/9/15 96/03/0101

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Im Grunde des § 73 AVG tritt der Übergang der Entscheidungszuständigkeit nicht ein, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür fehlt. Hierüber hat die Oberbehörde (der UVS) bescheidförmig - durch einen (verfahrensrechtlichen) Bescheid (Zurückweisung) - abzusprechen. Einem solchen kommt feststellende Bedeutung zu, nämlich darüber, dass die Entscheidungszuständigkeit nicht auf die Oberbehörde übergegangen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030101.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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