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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Grunde des § 73 AVG tritt der Übergang der Entscheidungszuständigkeit nicht ein, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür fehlt. Hierüber hat die Oberbehörde (der UVS) bescheidförmig - durch einen (verfahrensrechtlichen) Bescheid (Zurückweisung) - abzusprechen. Einem solchen kommt feststellende Bedeutung zu, nämlich darüber, dass die Entscheidungszuständigkeit nicht auf die Oberbehörde übergegangen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996030101.X01Im RIS seit
25.01.2001