RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0061

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0086 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren über die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist die Frage, ob Nachsicht vom Ausschuß von der Gewerbeausübung nach § 26 GewO 1994 zu erteilen ist, als Vorfrage iSd § 38 AVG nicht zu prüfen. Vielmehr hat die Behörde, solange eine derartige Nachsicht nicht erteilt ist, vom Vorliegen eines derartigen Gewerbeausschließungsgrundes auszugehen (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0216 und E 14.11.1989, 89/04/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040061.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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