RS Vwgh 1999/9/15 99/03/0253

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 7 StVO ist der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (Hinweis E 30.3.1984, 83/02/0232, und 18.5.1984, 82/02/0150).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030253.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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