Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs7;Rechtssatz
Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 7 StVO ist der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist (Hinweis E 30.3.1984, 83/02/0232, und 18.5.1984, 82/02/0150).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030253.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009