RS Vwgh 1999/9/15 98/03/0320

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §141 Abs3;
VVG §4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/03/0363 E 20. März 2002

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 141 Abs 3 LuftfahrtG ist es nicht entscheidend, ob der Erfüllung der Maßnahme privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (Hinweis E 13.11.1959, 378/59 und E 23.4.1985, 83/04/0130). Es ist Sache des Adressaten einer solchen Vorschreibung, alle zumutbaren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um allfällige der Erfüllung des Auftrages entgegenstehende zivilrechtlichen Hindernisse zu beseitigen. Gegen derartige Vorschreibungen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit keine Bedenken (Hinweis E 12.2.1986, 85/03/0145 und E 12.12.1991, 91/06/0124, 0125).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030320.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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