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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines als Verfahrenshilfeantrag gedeuteten Antrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtssatz
Da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid anhängig gemacht worden war, kommt die Wiederaufnahme eines solchen Beschwerdeverfahrens nicht in Frage, und die Verfahrenshilfe ist, da die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, nicht zu bewilligen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Sollte sich der Einschreiter aber in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist (diese sechswöchige Frist war ja bereits am 13.11.98 abgelaufen) ins Auge gefaßt haben, so ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hätte zur Folge, daß die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht gölte (§150 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Zweck der Wiedereinsetzung ist es somit, der Beschwerde im Ergebnis die Frist zu wahren. Ihre Funktion liegt nicht darin, selbständig einen Anspruch geltend zu machen, sondern sie dient dazu, einen anderen Antrag zu ermöglichen.
Mit dem Zweck der Verfahrenshilfe ist es nicht vereinbar, sie dafür zu bewilligen, daß ein bloß "dienender" Antrag (wie ein Wiedereinsetzungsantrag) gestellt werde, wenn nur dieser Antrag, nicht aber auch der eigentlich bezweckte (hier: die Beschwerde) den Kriterien des §63 Abs1 ZPO (Erfolgsaussicht) entspricht. Die Verfahrenshilfe ist also, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungsantrag - isoliert betrachtet - Aussicht auf Erfolg hätte, dann zu verweigern, wenn die Beschwerde selbst offenbar aussichtslos wäre. Das ist aber hier der Fall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1147.1999Dokumentnummer
JFR_10008987_99B01147_01