RS Vwgh 1999/9/15 95/03/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Rechtssatz

Das Gesetz räumt dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht ein, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (Hinweis E 26.5.1999, 99/03/0069). Daher erfüllt die Äußerung "Was soll das?" (auf die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen) den Tatbestand der Weigerung nach § 99 Abs 1 lit b StVO.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030232.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten