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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Das Gesetz räumt dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht ein, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle (Hinweis E 26.5.1999, 99/03/0069). Daher erfüllt die Äußerung "Was soll das?" (auf die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen) den Tatbestand der Weigerung nach § 99 Abs 1 lit b StVO.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995030232.X03Im RIS seit
12.06.2001