RS Vwgh 1999/9/15 95/03/0232

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
VStG §51 Abs7;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs1;

Rechtssatz

Wird in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher sowohl der Besch als auch dessen Vertreter persönlich anwesend sind, die Verhandlung auf einen weiteren Termin vertagt, wobei dies die anwesenden Parteien unter Ladungsverzicht zur Kenntnis nehmen (sowohl der Besch als auch sein Vertreter haben die diesbezügliche Verhandlungsschrift unterschrieben), so besteht im Hinblick darauf für eine nicht rechtmäßige Ladung des Besch zur vertagten Verhandlung kein Anhaltspunkt (Hinweis E 24.11.1997, 97/17/0081). Die Verkündung des angefochtenen Bescheides in der fortgesetzten Verhandlung konnte daher auch in Abwesenheit des Besch erfolgen und hatte die rechtliche Auswirkung, dass die Frist nach § 51 Abs 7 VStG gewahrt wurde (Hinweis E 27.1.1995, 94/02/0450).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030232.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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