RS Vwgh 1999/9/15 94/13/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §6;

Rechtssatz

Im konkreten Fall vermitteln Geschäftsanteile an der abgabepflichtigen Winzergenossenschaft und die mit diesen untrennbar verbundenen Baukostenbeiträge dem einzelnen Genossenschaftsmitglied das satzungsgemäße Recht, die Abgabepflichtige mit bestimmten Mengen seiner Produkte zu beliefern. Mit der Entrichtung des Baukostenbeitrages wird dieses Recht weder erweitert noch sonst in irgend einer Weise verändert. Einziger Umstand (und wohl auch der Grund für die Aufteilung der Beitragspflicht in zwei Beitragskomponenten) ist, dass Geschäftsanteile rückzahlbar sind, während dies auf Baukostenbeiträge nicht zutrifft. Dieser Unterschied rechtfertigt aber nicht, im Baukostenbeitrag ein umsatzsteuerbares Entgelt und in dem Erwerb des damit untrennbar verbundenen Geschäftsanteiles einen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Mitgliedsbeitrag zu erblicken, der der Erfüllung satzungsgemäßer Gemeinschaftsaufgaben dient. Der Erfüllung dieser Aufgaben dient nämlich gleichermaßen der Baukostenbeitrag, mit dem kein eigenständiges Sonderrecht eines einzelnen Mitgliedes begründet wird. So gesehen stellt der Baukostenbeitrag, abgesehen davon, dass er nicht rückzahlbar ist, nichts anderes dar, als einen zusätzlichen Aufwand für den Erwerb eines Geschäftsanteiles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130019.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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