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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde eines Strafgefangenen gegen die Abweisung seines Ansuchens um Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der generellen Anordnung des Ausschlusses sämtlicher Gefangener vom Empfang von Lebensmittelpaketen infolge Verneinung eines subjektiven öffentlichen Rechts; Annahme eines solchen subjektiven Rechts insbesondere aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenRechtssatz
Wäre es richtig, daß §91 Abs3 letzter Satz StVG kein subjektives öffentliches Recht einräumt, so hätte es der Anstaltsleiter in der Hand, durch eine - wie auch immer zu qualifizierende - "Anordnung" ein vom Gesetz eingeräumtes subjektiv öffentliches Recht zu beseitigen, ohne daß dagegen ein Rechtsschutzweg eingeräumt wäre.
Es ist für die Auslegung dieser Bestimmung letztlich entscheidend, daß unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Prinzips und vor dem Hintergrund des Art8 EMRK dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, die Ausschaltung eines durch Gesetz eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechtes auf Empfang von Lebensmittelpaketen durch einen Verwaltungsakt zuzulassen und dem Betroffenen zugleich jeden Rechtsschutz gegen diesen Verwaltungsakt zu nehmen.
Die belangte Behörde hätte daher die gemäß §120 f. StVG an sie gerichtete Beschwerde gegen die Verweigerung einer solchen Ausnahme nicht zurückweisen dürfen. Indem sie dies jedoch getan hat, hat sie dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten.
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsstaatsprinzip, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B374.1999Dokumentnummer
JFR_10008987_99B00374_01