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50/01 GewerbeordnungNorm
ASchG 1994 §94 Abs3;Rechtssatz
Zwar ist die Behörde bei der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 GewO 1994 bzw nach § 94 Abs 3 ASchG 1994 nicht an Vorschläge des Betriebsinhabers gebunden, doch darf, wenn zur Erreichung desselben Zweckes mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, nur jene Maßnahme als Auflage vorgeschrieben werden, die den Betriebsinhaber am wenigsten belastet (Hinweis E 2.7.1992, 92/04/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040028.X02Im RIS seit
20.11.2000