RS Vwgh 1999/9/15 99/03/0090

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;

Rechtssatz

Lautet der Text einer Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG dahin mitzuteilen, WER DAS OBEN BEZEICHNETE FAHRZEUG AM...UM...AUF DER...GELENKT UND DIE HÖCHSTZULÄSSIGE GESCHWINDIGKEIT UM 26 KM/H ÜBERSCHRITTEN HAT, so ist die Frage unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass dieser Lenker die höchstzulässige Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten habe; eine Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist also notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker dieser Tatvorwurf treffe. Da eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, im Gesetz nicht vorgesehen ist, führt dies zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen (Hinweis E 9.12.1981, 81/03/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030090.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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