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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wie sich aus der Bestimmung des § 28 Abs 3 GewO 1994 ergibt, ist dann, wenn die Nachsicht nur für eine Teiltätigkeit eines Gewerbes beantragt wird, die Nachsicht, und zwar auch jene im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1, also bei voller Befähigung, zu erteilen, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Nachsichtswerbers nicht den gesamten Berechtigungsumfang des betreffenden Gewerbes abdecken, sondern lediglich die vom Antrag umfasste Teiltätigkeit dieses Gewerbes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040099.X01Im RIS seit
11.01.2001