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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §647;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/13/0136 E 15. September 1999Rechtssatz
Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, also um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, jedoch wird sie nach dem Tod des Erblassers als Vermächtnis behandelt (Hinweis OGH 30.4.1996, 4 Ob 2029/96b, SZ 69/108; E 17.3.1986, 84/15/0117). Sie wird daher als ein Geschäft von Todes wegen betrachtet. Da die Schenkung auf den Todesfall ihre Wirkung erst mit dem Tod des Übergebers entfaltet, erfolgt der Übergang des Vermögensgegenstandes von Todes wegen. Ebenso wie ein Vermächtnis stellt somit auch eine Schenkung auf den Todesfall einen todeswegigen Erwerb iSd § 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130145.X04Im RIS seit
20.11.2000