RS Vfgh 1999/10/13 V30/98

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
AutomatenV der Gemeinde Innerbraz vom 30.07.82
GewO 1994 §52 Abs4

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer AutomatenV; Untersagung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten entlang einer Straße im Gemeindegebiet zum Schutz von unmündigen Minderjährigen erforderlich

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der AutomatenV der Gemeinde Innerbraz vom 30.07.82 hinsichtlich der Worte "entlang der Arlbergstraße".

Die Bedenken des UVS, daß die Untersagung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten "entlang der (gesamten) Arlbergstraße" im Gemeindegebiet der Gemeinde Innerbraz nicht "erforderlich" im Sinne des Einleitungssatzes des §52 Abs4 GewO 1994 wäre, kann der Verfassungsgerichtshof nicht teilen. Der Bürgermeister der Gemeinde Innerbraz hat in seiner Äußerung darauf hingewiesen, daß der gesamte Straßenverlauf der Arlbergstraße im Gebiet der Gemeinde Innerbraz, welche als "typisches Straßendorf" angelegt sei, "als Schulweg sowohl für alle ... Kinder der Volks- und Hauptschule, als auch des Kindergartens" diene; dies wird ua dadurch bestätigt, daß der Erlassung der Verordnung "massive Interventionen von Eltern bzw der Elternvereine aus Volks- und Hauptschule, aber auch der Schulen (vorausgegangen wären), die sich nachdrücklich gegen die Anbringung von 'Süßigkeiten- und Kaugummi-Automaten' ausgesprochen" hätten. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des §52 Abs4 GewO 1994 als auch jene der Z1, Z4 und Z5 für die Arlbergstraße im Ortsgebiet der Gemeinde Innerbraz erfüllt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V30.1998

Dokumentnummer

JFR_10008987_98V00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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