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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48;Rechtssatz
Die Kundmachung der Halteverbotszone und Parkverbotszone (Behindertenparkplatz) durch ein parallel zur Fahrbahnlängsachse angebrachtes Verkehrszeichen steht nicht im Widerspruch zu § 48 StVO. Es stellt auch keinen Kundmachungsmangel dar, wenn die Angabe des Bereiches des Halteverbotes und Parkverbotes auf einer Zusatztafel durch nach beiden Richtungen gehende Pfeile und Entfernungsangabe erfolgt (Hinweis E 17.1.1990, 88/03/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996030009.X02Im RIS seit
12.06.2001