RS Vwgh 1999/9/15 96/03/0223

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
B-VG Art9 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0224

Rechtssatz

Muss der Versuch einer Kontaktnahme mit dem vom Besch (als Zulassungsbesitzer) genannten Zeugen - mangels eines Rechtshilfeabkommens kam eine Ladung des in den USA lebenden Zeugen nicht in Betracht (Hinweis E 8.9.1998, 98/03/0112) - als gescheitert angesehen werden (Hinweis E VS 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991), so ist es Aufgabe des Besch, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030223.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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