RS Vwgh 1999/9/15 98/13/0145

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs5 Z3;
EStG 1988 §28 Abs5 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/13/0136 E 15. September 1999

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des EStG 1988 hat die Fortführung der steuerfreien Beträge auch für Fälle einer (todeswegigen) Einzelrechtsnachfolge angeordnet, obgleich in der Rechtsprechung zum EStG 1972 (Hinweis E 5.6.1989, 84/13/0291, VwSlg 6010 F/1985), auf die Folgerungen der Fortführung - Nichtberücksichtung von Werbungskosten des Nachfolgers bzw Übernahme der dem Vorgänger quasi gestundeten Steuer - hingewiesen worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese beim Rechtsnachfolger eintretenden Folgen für den Fall der todeswegigen Einzelrechtsnachfolge als einen mit der Erbfolge als Gesamtrechtsnachfolge vergleichbaren Vorgang bewusst in Kauf genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130145.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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