Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/04/0063 - 0065, 0067, 0068Rechtssatz
§ 137 und 138 WKG 1998 ist ein über das Recht der Parteistellung hinausgehendes Recht auf eine bestimmte inhaltliche Gestaltung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht zu entnehmen. Aus den von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer vertretenen Arbeitnehmern zustehenden Rechten kann ein der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer selbst zustehendes öffentliches Recht nicht abgeleitet werden. Bei juristischen Personen und diesen gleichgestellten Personenverbindungen ist jedenfalls zwischen Rechten, die den einzelnen Mitgliedern dieser Personenverbindungen und solchen, die diesen selbst zustehen, zu unterscheiden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040062.X01Im RIS seit
02.07.2001