RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WKG 1998 §137 Abs1;
WKG 1998 §138 Abs1;
WKG 1998 §138 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/04/0063 - 0065, 0067, 0068

Rechtssatz

§ 137 und 138 WKG 1998 ist ein über das Recht der Parteistellung hinausgehendes Recht auf eine bestimmte inhaltliche Gestaltung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht zu entnehmen. Aus den von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer vertretenen Arbeitnehmern zustehenden Rechten kann ein der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer selbst zustehendes öffentliches Recht nicht abgeleitet werden. Bei juristischen Personen und diesen gleichgestellten Personenverbindungen ist jedenfalls zwischen Rechten, die den einzelnen Mitgliedern dieser Personenverbindungen und solchen, die diesen selbst zustehen, zu unterscheiden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040062.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten