RS Vwgh 1999/9/15 99/13/0150

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §162;
BAO §184 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0230; E 28.10.1997, 93/14/0073, 0099; E 30.9.1998, 96/13/0017). Wie der VwGH ua auch im letztgenannten Erkenntnis ausgesprochen hat, schließt der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, eine Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben selbst dann aus, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist. Auch für eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO bleibt diesfalls kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Erreichbarkeit einer Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130150.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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