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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Wenn ein Einkommensteuerbescheid gem § 200 BAO vorläufig erlassen wurde und in zweiter Instanz vollinhaltlich bestätigt wurde, so führt dies dazu, dass auch in diesem Bescheid nur ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid zu erblicken ist. Durch diesen Bescheid erfolgt daher noch keine endgültige rechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen. Bei Prüfung, ob die wirtschaftliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen Liebhaberei darstellt, ist darauf abzustellen, welche rechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit hat (Hinweis E 19.1.1988, 87/14/0034). Eine Änderung der Beurteilung in einem später ergehenden endgültigen Einkommensteuerbescheid ist dadurch keineswegs ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130055.X01Im RIS seit
20.11.2000