RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0038

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es ist zwar nicht denkunmöglich, eine Wortmarke mit der Buchstabenkombination "TCP" als Hinweis auf eine Produktnummer, Seriennummer oder Typennummer, eine Beschaffenheitsangabe des Produktes oder eine technische Leistungsangabe zu verstehen. Nahe liegend - geschweige denn zwangsläufig - ist ein solches Verständnis nach der maßgebenden Betrachtungsweise der inländischen Verkehrskreise gewiss nicht. Nahe liegender ist es vielmehr, diese Buchstabenkombination als eine das Produkt kennzeichnende Phantasiebezeichnung aufzufassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040038.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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