RS Vwgh 1999/9/15 94/13/0044

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1;
BAO §236;

Rechtssatz

Im konkreten Fall hat der Abgabepflichtige einen Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gestellt. Das Finanzamt hat diesen Antrag an die Finanzlandesdirektion weitergeleitet und unter Hinweis auf das abgabenrechtliche Fehlverhalten des Abgabepflichtigen (seit Jahren keinerlei Entrichtung von Abgaben einschließlich Umsatzsteuer und Lohnsteuer und nicht einmal Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) vorgeschlagen, "das Ansuchen vollinhaltlich abzuweisen", gleichzeitig aber mit Rücksicht auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben deren Löschung gem § 235 BAO zu verfügen. Schließlich hat das Bundesministerium für Finanzen mit der ausschließlichen Begründung der Uneinbringlichkeit der Abgaben deren Löschung angeordnet. Bei dieser Sachlage durfte die Finanzlandesdirektion nicht davon ausgehen, dass eine aus der Sicht des Abgabengläubigers von Sanierungsabsicht getragene Abgabennachsicht vorlag. Dass beim Abgabepflichtigen ein Sanierungsbedürfnis gegeben war, vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130044.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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