Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §49 Abs1 lita;Rechtssatz
Der aus dem nach außen erkennbaren Verhalten eines Täters im Kontext der maßgeblichen Geschehensabläufe gezogene Schluss auf vorsätzliches Handeln iSd § 8 FinStrG ist ein Akt der Beweiswürdigung (Hinweis E 9.10.1991, 90/13/0279). Eine Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung kann vor dem VwGH, der keine Rechtsmittelinstanz ist, zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nur dann führen, wenn diese Beweiswürdigung zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene behördliche Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0002; E 9.8.1997, 94/13/0116, 0117; E 29.5.1996, 93/13/0300).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999130110.X01Im RIS seit
20.11.2000