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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im Regelfall ist von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen, der die Dienste verschafft (Hinweis E 20.12.1972, 2340/71). Der organisatorischen Eingliederung in ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen entspricht es, den Anordnungen über den jeweiligen Tätigkeitseinsatz zu folgen. (Im konkreten Fall betrieb der Abgabepflichtige ein Personalgestellungsunternehmen, das Arbeitskräfte vor allem im Baugewerbe zur Verfügung stellte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130164.X01Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017