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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0224Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0383 3Stammrechtssatz
Steht iSd § 51c VStG die Zuständigkeit der Kammern oder des einzelnen Mitgliedes des UVS fest, so kommt eine "Verschiebung" der Zuständigkeit zwischen diesen beiden Organen auch dann nicht in Betracht, wenn das nach dem angefochtenen Bescheid zuständige Organ zur Ansicht gelangt, es wäre richtigerweise ein anderer Abspruch rechtens erwiesen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996030223.X01Im RIS seit
11.07.2001