RS Vwgh 1999/9/15 96/03/0223

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §51c;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0383 3

Stammrechtssatz

Steht iSd § 51c VStG die Zuständigkeit der Kammern oder des einzelnen Mitgliedes des UVS fest, so kommt eine "Verschiebung" der Zuständigkeit zwischen diesen beiden Organen auch dann nicht in Betracht, wenn das nach dem angefochtenen Bescheid zuständige Organ zur Ansicht gelangt, es wäre richtigerweise ein anderer Abspruch rechtens erwiesen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030223.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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