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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 87 Abs 2 GewO 1994 setzt die tatsächliche Ausübung oder die - konkret - unmittelbar bevorstehende Wiederausübung des Gewerbes voraus. Nach § 87 Abs 2 GewO 1994 ist nämlich entscheidend, dass die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Wird das Gewerbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeübt, ohne dass mit der unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung konkret zu rechnen ist, so mangelt es schon am gesetzlichen Tatbestand der Gewerbeausübung. Der Umstand, dass zu einem in weiterer Zukunft gelegenen Zeitpunkt mit der Gewerbeausübung allenfalls zu rechnen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0165, 0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040132.X02Im RIS seit
21.02.2002