RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0132

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 87 Abs 2 GewO 1994 setzt die tatsächliche Ausübung oder die - konkret - unmittelbar bevorstehende Wiederausübung des Gewerbes voraus. Nach § 87 Abs 2 GewO 1994 ist nämlich entscheidend, dass die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Wird das Gewerbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeübt, ohne dass mit der unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung konkret zu rechnen ist, so mangelt es schon am gesetzlichen Tatbestand der Gewerbeausübung. Der Umstand, dass zu einem in weiterer Zukunft gelegenen Zeitpunkt mit der Gewerbeausübung allenfalls zu rechnen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0165, 0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040132.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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