RS Vwgh 1999/9/15 96/03/0009

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
StVO 1960 §89a Abs2a litd;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Kraftfahrer hat gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen und daher - hat er die Absicht, sein Fahrzeug abzustellen - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten. Vor diesem Hintergrund ist die Wesentlichkeit eines in der Unterlassung eines Ortsaugenscheines zur Nachtzeit zwecks Feststellung, ob das Verkehrszeichen auf Grund der Blendwirkung der Auslagenbeleuchtung (hier wurde das Kfz bei Dunkelheit abgestellt) überhaupt erkennbar war, allenfalls gelegenen Verfahrensmangels nicht erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030009.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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