RS Vwgh 1999/9/15 97/04/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0256 3

Stammrechtssatz

Eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, würde eine Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigen, da hiefür eine derartige konkrete Eignung Voraussetzung ist (Hinweis E 19.9.1989, 87/04/0032). Ein derartiger Gefahrenbegriff setzt aber seinem gesetzlichen Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewißheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genügt, daß die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040074.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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