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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §94 Abs3;Rechtssatz
Sowohl nach § 79 Abs 1 GewO 1994 als auch nach § 94 Abs 3 ASchG 1994 setzt die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen einerseits die gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen und andererseits der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maß gesichert ist. Um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es entsprechender, in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffender Feststellungen, ob und welche Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen drohen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040028.X01Im RIS seit
20.11.2000