RS Vwgh 1999/9/15 96/03/0223

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0224

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes hat hinsichtlich der Verwirklichung eines fortgesetzten Deliktes und nicht nur im Rahmen der Strafbemessung Bedeutung (Hinweis E 4.5.1990, 90/09/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030223.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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