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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HKG 1946 §1 Abs1;Rechtssatz
Da es Hoheitsträgern (im konkreten Fall Gebietskörperschaften) unbenommen bleibt, neben ihrer Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung auch im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung tätig zu werden, kann als öffentliches Theater nur ein solches anerkannt werden, das auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Aktes, somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung, errichtet wurde und (oder) betrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040101.X01Im RIS seit
11.07.2001