RS Vwgh 1999/9/15 99/04/0101

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

HKG 1946 §1 Abs1;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §40;
VwRallg;

Rechtssatz

Da es Hoheitsträgern (im konkreten Fall Gebietskörperschaften) unbenommen bleibt, neben ihrer Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung auch im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung tätig zu werden, kann als öffentliches Theater nur ein solches anerkannt werden, das auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Aktes, somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung, errichtet wurde und (oder) betrieben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040101.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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