RS Vwgh 1999/9/15 98/04/0104

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §1 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorliegen u.a. des Merkmals der Selbständigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vor dem Hintergrund der (den realen Gegebenheiten entsprechenden) vertraglichen Gestaltung der Betriebsführung zu beurteilen. Führt diese Beurteilung zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich eines in der GewO 1994 geregelten Gewerbes sämtliche Merkmale des § 1 Abs 2 legcit. vorliegen, so ist diese Tätigkeit als gewerbsmäßig zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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