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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Das Vorliegen u.a. des Merkmals der Selbständigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vor dem Hintergrund der (den realen Gegebenheiten entsprechenden) vertraglichen Gestaltung der Betriebsführung zu beurteilen. Führt diese Beurteilung zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich eines in der GewO 1994 geregelten Gewerbes sämtliche Merkmale des § 1 Abs 2 legcit. vorliegen, so ist diese Tätigkeit als gewerbsmäßig zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040104.X01Im RIS seit
20.11.2000