Index
L94304 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einer nach dem OÖ RettungsG 1988 anerkannten Rettungsorganisation kommt in einem Verwaltungsverfahren betreffend die Vorschreibung von Maßnamen an den Inhaber einer Konzession zur Ausübung des Mietwagengewerbes nach dem GelVerkG 1996 gemäß § 69 Abs 4 GewO 1994 bei Durchführung von Krankentransporten im Rahmen des Mietwagengewerbes keine Parteistellung zu. Auch würde die Rechtssphäre der Rettungsorganisation nicht berührt, sondern allenfalls ihre wirtschaftlichen Interessen (hier: Aus dem Urteil des Brüsseler Berufungsgerichtes vom 29.01.1997, Nr. 3185, 1997/3630, in der Rechtssache Belgisches Rotes Kreuz - Berufsverband der belgischen Rettungsdienste, lässt sich ebenfalls keine Parteistellung ableiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030295.X01Im RIS seit
20.11.2000