RS Vwgh 1999/9/15 97/03/0295

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

L94304 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
GelVerkG 1996 §2 Abs1;
GewO 1994 §69 Abs4;
RettungsG OÖ 1988 §1 Abs2 Z2;
RettungsG OÖ 1988 §2 Abs6;
RettungsG OÖ 1988 §4 Abs1;
RettungsG OÖ 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Einer nach dem OÖ RettungsG 1988 anerkannten Rettungsorganisation kommt in einem Verwaltungsverfahren betreffend die Vorschreibung von Maßnamen an den Inhaber einer Konzession zur Ausübung des Mietwagengewerbes nach dem GelVerkG 1996 gemäß § 69 Abs 4 GewO 1994 bei Durchführung von Krankentransporten im Rahmen des Mietwagengewerbes keine Parteistellung zu. Auch würde die Rechtssphäre der Rettungsorganisation nicht berührt, sondern allenfalls ihre wirtschaftlichen Interessen (hier: Aus dem Urteil des Brüsseler Berufungsgerichtes vom 29.01.1997, Nr. 3185, 1997/3630, in der Rechtssache Belgisches Rotes Kreuz - Berufsverband der belgischen Rettungsdienste, lässt sich ebenfalls keine Parteistellung ableiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030295.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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