RS Vwgh 1999/9/15 98/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs3 impl;
GewO 1994 §1 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 93/04/0047 1

Stammrechtssatz

Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene unternehmerische Risiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (Hinweis E 23.4.1991, 88/04/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040104.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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