RS Vwgh 1999/9/15 98/13/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §271 Abs1 idF 1993/012 ;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1999, S 592;

Rechtssatz

Durch das Bundesgesetz BGBl 1993/12 wurde § 271 Abs 1 BAO dahin geändert, dass sämtliche Mitglieder der Berufungssenate in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind. Die Weisungsfreiheit betrifft sowohl die einzelnen Mitglieder des Berufungssenates als auch das Kollegium als solches (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2673).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130153.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten