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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §271 Abs1 idF 1993/012 ;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1999, S 592;Rechtssatz
Durch das Bundesgesetz BGBl 1993/12 wurde § 271 Abs 1 BAO dahin geändert, dass sämtliche Mitglieder der Berufungssenate in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind. Die Weisungsfreiheit betrifft sowohl die einzelnen Mitglieder des Berufungssenates als auch das Kollegium als solches (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2673).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130153.X02Im RIS seit
21.02.2002