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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Oberlandesgerichts Wien auf Prüfung von Teilen einer Bestimmung des ASVG wegen unrichtiger Bezeichnung der angefochtenen Wortfolge sowie wegen Auslassung eines in den Aufhebungsantrag einzubeziehenden WortesRechtssatz
Zurückweisung eines Antrags des Oberlandesgerichts Wien auf Aufhebung von Teilen des §294 Abs1 und Abs3 ASVG.
Das antragstellende Gericht hat u.a. die Worte "in Fällen der lita 25 vH" in §294 Abs1 ASVG angefochten. Demgegenüber lautet die Wortfolge richtig "in den Fällen der lita 25 vH"; überdies schließt sich daran im Gesetzestext ein "und" an, welches zur Vermeidung der Unverständlichkeit des verbleibenden Textes in eine Aufhebung einbezogen werden und daher vom Umfang der Anfechtung mit umfaßt sein müsste. Da nach den insoweit zutreffenden Darlegungen des antragstellenden Gerichtes alle angefochtenen Wortteile aufeinander bezogen sind und eine untrennbare Einheit bilden, war der Antrag daher teils wegen Anfechtung einer im Gesetz so nicht vorhandenen Wortfolge, teils wegen der Auslassung eines noch einzubeziehenden Wortes, zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
Es mag zwar angesichts der legistischen Praxis der häufigen und oft in Sammelgesetzen enthaltenen Gesetzesänderungen, wie sie zweifellos gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts besonders häufig in Erscheinung tritt, im Einzelfall schwierig sein, herauszufinden, welche Fassung eines Gesetzes zu einem bestimmten Stichtag gegolten oder durch welche Novelle ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung eine bestimmte Fassung erhalten hat. Dieser Umstand befreit das antragstellende Gericht jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die angefochtene Gesetzesstelle in seinem Antrag genau zu bezeichnen (vgl. zuletzt VfSlg. 14.634/1996).
Verfehlte Bezeichnung der Fassung der Gesetzesstelle im Antrag insoweit, als sie sich aus der Zitierung des Bundesgesetzblattes ergibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang, SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G359.1997Dokumentnummer
JFR_10008986_97G00359_01