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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Rechtssatz
Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit (hier eine Psychotherapeutin) eine solche im Sinne der Gewerbeordnung oder anderer berufsrechtlicher Vorschriften ist (Hinweis E 13.5.1992, 90/13/0293). Es ist daher weder zu erkennen, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen wäre, das EStG 1988 dem Psychotherapiegesetz (aus dem Jahr 1990) "anzupassen", noch bieten sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine solche Anpassung übersehen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130245.X01Im RIS seit
20.11.2000