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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung lässt sich eine Verpflichtung der Behörde, mit der nach § 87 Abs 1 Z 2 legcit gebotenen Entziehung der Gewerbeberechtigung so lange zuzuwarten, bis feststeht, ob es im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gewerbeberechtigten zu einem Zwangsausgleich kommt und dieser auch tatsächlich erfüllt wird, nicht entnehmen. Aus dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut des § 13 Abs 4 iVm dessen Abs 3 GewO 1994 ergibt sich vielmehr, dass Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, so lange von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, als nicht ein etwa im Zuge des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auch tatsächlich erfüllt wurde. Ist aber der Inhaber einer Gewerbeberechtigung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, so ist die Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 1 und 2 verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, sofern nicht einer der in den Abs 2, 4 und 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmstatbestände vorliegt. Ein Zuwarten mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung bis zum allfälligen Abschluss eines Zwangsausgleiches und dessen Erfüllung ist dort aber nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040132.X01Im RIS seit
21.02.2002