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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/13/0136 E 15. September 1999Rechtssatz
Unter Absicht der Parteien ist bei der Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss (Hinweis E 9.10.1991, 89/13/0098). Auch für unentgeltliche Verträge ist dabei die Vertrauenstheorie maßgeblich (Hinweis E 19.8.1997, 96/16/0148, 0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130145.X02Im RIS seit
20.11.2000