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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Für Kommanditisten, die nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, besteht in der Regel kein wirtschaftlicher Grund dafür, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern eine (Komplementär)GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung ist unter Missbrauchsgesichtspunkten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden können (Hinweis E 7.9.1989, 86/14/0203; E 19.11.1998, 98/15/0150; E
23.3.1999, 99/15/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999130100.X01Im RIS seit
20.11.2000